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Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!
Ich freue mich, Ihnen die aktuelle Ausgabe meines Newsletters vorstellen zu können.
Sie lesen hier regelmäßig über wichtige rechtliche Neuerungen und Ereignisse, die sowohl die Gesellschaft als auch jeden Einzelnen betreffen. Darüber hinaus möchten ich Ihnen einen Einblick in die Arbeitsweise meiner Kanzlei geben und aufzeigen, wie moderne Rechtsberatung für die persönliche Situation hilfreich sein kann.
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Zivilrecht:
Haftung der Bank für Diebstahl in ihren Geschäftsräumlichkeiten
Ein 82-jähriger hatte im Jahr 2002 in einer Filiale der beklagten Bank ein Sparbuch aufgelöst und sich das Guthaben von rund € 15.000,00 am Kassenschalter auszahlen lassen. Beim Wegtreten aus der Schlange wurde ihm das Geldkuvert, welches er provisorisch in die linke Rockaußentasche gesteckt hatte, gestohlen. Der OGH sah neben einem Mitverschulden des Kunden die vorvertraglichen Schutzpflichten der Bank verletzt, da diese einen Bankkunden, der am Kassenschalter die Auszahlung eines hohen Geldbetrags verlangt, Aufklärung und das Anbot von weniger risikoträchtigen Auszahlungsmöglichkeiten wie etwa eine Überweisung des Geldbetrags oder die Barauszahlung in einem uneinsehbaren Geschäftsraum schulde. Die Nachlässigkeit des Kunden sein nicht so gravierend, um von einem mehr als 50%igen Mitverschulden auszugehen.
(3 Ob 252/07s)
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Familienrecht
Namensrecht der Kinder nach Scheidung
Die Mutter zweier Kinder hat nach der Scheidung vom Vater der Kinder wieder ihren Mädchennamen angenommen. Die beiden Kinder (9- und 7-jährig) wünschten, vertreten durch die Mutter, die Namensänderung auf eben diesen Mädchennamen, zumal sie die überwiegende Zeit mit ihrer Mutter verbrächten. Der Vater begründete seine Weigerung damit, dass die Namensänderung einen Loyalitätskonflikt auslöse und die Kinder von der Mutter unter Druck gesetzt würden. Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass die Ersetzung der Zustimmung des Vaters in einer „wichtigen Angelegenheit“ wie dieser an sich möglich sei. Weiters sei eine Abwägung vorzunehmen: Auf der einen Seite stehe die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens der Kinder mit dem der neuen Familie. Auf der anderen Seite die Bedenken des Vaters bezüglich der Entfremdung der Kinder ihm gegenüber. Hierzu müsse das Erstgericht den Willen der Kinder erforschen und sie ohne Beisein der Eltern befragen.
(2Ob195/07a)
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Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen Dr. Anton Dierigl __________________________________________
Dr. Anton Dierigl Rechtsanwalt und Mediator
Kugelfangweg 27 A-6063 Rum
Telefon: 0512/ 260909
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