Ich freue mich, Ihnen die aktuelle Ausgabe meines Newsletters vorstellen zu können.
Sie lesen hier regelmäßig über wichtige rechtliche Neuerungen und Ereignisse, die sowohl die Gesellschaft als auch jeden Einzelnen betreffen. Darüber hinaus möchten ich Ihnen einen Einblick in die Arbeitsweise meiner Kanzlei geben und aufzeigen, wie moderne Rechtsberatung für die persönliche Situation hilfreich sein kann.
Arbeitsrecht:
Recht auf Beschäftigung eines Berufsfußballers bei entsprechender Qualifikation
In der Rechtsprechung wurde ein allgemeines Arbeitnehmerrecht auf Beschäftigung nicht anerkannt. Allerdings wurde Arbeitnehmern, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust führt zB. bei Chirurgen (8 ObA202/02t), in gewissem Umfang ein solches Recht zuerkannt.
In einer Entscheidung hat der OGH diese Überlegungen auf hoch qualifizierte Berufsfußballspieler übertragen, bei denen die Nichtbeschäftigung nicht nur zum Verlust ihres „Marktwerts“, sondern vor allem zur Minderung des fußballerischen Niveaus führen muss. Es umfasst das Recht des Berufsfußballspielers auf Beschäftigung zwar nicht das Recht auf Einsatz in der Kampfmannschaft. Allerdings kann der Fußballverein durch Richterspruch verpflichtet werden, dem Spieler die Teilnahme am Training seiner Kampfmannschaft und an Lehrgängen zu ermöglichen.
(9ObA121/06v)
Insolvenzrecht:
Keine Amtshaftung des Konkursgerichts
Konkursgläubiger, deren Forderungen bestritten wurden, sind hierüber vom Konkursgericht in Kenntnis zu setzen. Wie ist die Rechtslage, wenn dies unterbleibt und die Gläubigerin erst dann von der Bestreitung erfährt, wenn eine Berücksichtigung ihrer Forderung nicht mehr möglich ist?
Im dem OGH vorgelegenen Fall hat die Gläubigerin weder Einsicht in den Verteilungsentwurf noch in den gerichtlichen Verteilungsbeschluss genommen. Sie hat sich damit selbst die Möglichkeit versperrt, etwa im Wege eines Rekurses, eine endgültige gerichtliche Entscheidung über die vom Masseverwalter erfolgte Bestreitung herbeizuführen, die den dann eingetretenen Schaden verhindert hätte. Diese auch subjektive Missachtung ihrer eigenen Interessen hat der OGH als „Verletzung der Rettungspflicht“ seitens der Gläubigerin qualifiziert und eine Amtshaftung verneint, da die Gläubigerin den Schaden sohin vermeiden hätte können und vermeiden hätte müssen.
(14.08.2007; 1Ob113/07k)
Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen Dr. Anton Dierigl __________________________________________
Dr. Anton Dierigl Rechtsanwalt und Mediator
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