Zivilrecht
Keine Aufklärungspflicht bei unwesentlichem Operationsrisiko
Der Arzt ist im Rahmen seiner Aufklärungspflicht verpflichtet, auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinzuweisen, dies bei typischen Risiken auch unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit des Eintrittes. Die Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger dringlich oder geboten der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten ist. Hier wäre auch auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle hinzuweisen. Treten bestimmte Schäden dagegen nur in äußerst seltenen Fällen auf und ist vorauszusetzen, dass die Verständigung darüber beim Entschluss eines verständigen Patienten, der Behandlung zuzustimmen, nicht ins Gewicht fallen würde, ist die Aufklärung der Patienten über eben solche schädlichen Folgen nicht notwendig.
4 Ob 212/09v
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