Newsletter September 2010



Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!

Ich freue mich, Ihnen wieder die aktuelle Ausgabe meines Newsletters vorstellen zu können.

Sie lesen hier regelmäßig über wichtige rechtliche Neuerungen und Ereignisse, die sowohl die Gesellschaft als auch jeden Einzelnen betreffen. Darüber hinaus möchten ich Ihnen einen Einblick in die Arbeitsweise meiner Kanzlei geben und aufzeigen, wie moderne Rechtsberatung für die persönliche Situation hilfreich sein kann.




Zivilrecht

Keine Aufklärungspflicht bei unwesentlichem Operationsrisiko

Der Arzt ist im Rahmen seiner Aufklärungspflicht verpflichtet, auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinzuweisen, dies bei typischen Risiken auch unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit des Eintrittes. Die Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger dringlich oder geboten der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten ist. Hier wäre auch auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle hinzuweisen.
Treten bestimmte Schäden dagegen nur in äußerst seltenen Fällen auf und ist vorauszusetzen, dass die Verständigung darüber beim Entschluss eines verständigen Patienten, der Behandlung zuzustimmen, nicht ins Gewicht fallen würde, ist die Aufklärung der Patienten über eben solche schädlichen Folgen nicht notwendig.


4 Ob 212/09v



Zivilrecht

Architektenvertrag- Gewährleistung für Baukostenobergrenze

Der auf Grund seiner vertraglichen Beratungspflicht mit den Planungsleitungen beauftragte Architekt hat nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen bei der Erbringung seiner technischen Leistung auch wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie etwa die beschränten Mittel des Bauherrn, zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, den Bauherrn darauf hinzuweisen, wenn durch das Eintreten besonderer Umstände die Gefahr besteht, dass es zu einer nicht unerheblichen Überschreitung der überschlagsmäßig eingeschätzten Kosten kommen könnte.

Zu einer darsüber hinausgehenden, verstärkten Beratungspflicht des Architekten kommt es, wenn dieser zu einer echten Baukostenschätzung verpflichtet ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig und unmissverständlich ergibt,

  • dass die Baukosten verbindlich in einer bestimmten Höhe einzuhalten sind und
  • dass sich die vertragliche Regelung klar und eindeutig auf die Baukosten bezieht.


  • Daher kann nicht von einer Vereinbarung einer Baukostenobergrenze ausgegangen werden, wenn eine bestimmte Bausumme lediglich einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt wird.
    Wurde ein Baukostenlimit wirksam vereinbart und vom Architekten überschritten, so muss dieser dafür gewährleistungsrechtlich einstehen.

    9 Ob 98/09s



    Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!


    Mit freundlichen Grüßen
    Dr. Anton Dierigl
    __________________________________________

    Dr. Anton Dierigl
    Rechtsanwalt und Mediator

    Kugelfangweg 27
    A-6063 Rum

    Telefon: 0512/ 260909 Fax: 0664 4661782




    Impressum - Medieninhaber und Herausgeber:
    RA Dr. Anton Dierigl, Kugelfangweg 27, A-6063 Rum


    info@rechtsanwalt-dierigl.at
    www.rechtsanwalt-dierigl.at

    Falls Sie keine Zusendung mehr wünschen, bitte hier anklicken