Betreff:                                                   Newsletter von Rechtsanwaltskanzlei Dr. Anton Dierigl

 

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Newsletter Juli 2008

 

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!

Ich freue mich, Ihnen die aktuelle Ausgabe meines Newsletters vorstellen zu können.

Sie lesen hier regelmäßig über wichtige rechtliche Neuerungen und Ereignisse, die sowohl die Gesellschaft als auch jeden Einzelnen betreffen. Darüber hinaus möchten ich Ihnen einen Einblick in die Arbeitsweise meiner Kanzlei geben und aufzeigen, wie moderne Rechtsberatung für die persönliche Situation hilfreich sein kann.

 


Allgemeines Zivilrecht:

Haftung für Schneeräumung – eine Stiege kann auch eine „Straße“ sein

Nach der StVO haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr bei Schnee- und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Wie ist nun die Rechtslage, wenn jemand auf einer Stiege stürzt, die im Ortsgebiet liegt, also nicht zu einem Hauseingang führt? Nach Meinung des OGH der Eigentümer jener Liegenschaft, die rund einen halben Meter westlich des Unfallorts, also hier dem Unfallort am nächsten, lag. Denn auch eine ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche falle laut OGH unter die Legaldefinition der Straße im Sinn StVO.
(2Ob194/07d)

 



Haftung der Betreiber von Parkgaragen

Ein Fahrzeughalter stellte sein Auto in einer Parkgarage am Flughafen ab, wo es einem Brandanschlag eines Unbekannten zum Opfer fiel. Der Fahrzeughalter klagte den Schaden am Fahrzeug beim Garagenunternehmer ein, doch er hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des OGH sei eine Garage kein „Aufbewahrungsraum“, für welchen eine strengere Haftung gelten würde. Es seien zwar Sicherheitsvorkehrungen vom Betreiber zu treffen, doch Mängel an solchen habe das Opfer nicht aufzeigen können. Auch seien Klauseln, wonach der Parkgaragenunternehmer nicht für Schäden durch Dritte haftet, mit dem Konsumentenschutzgesetz vereinbar und daher zulässig. Laut seinen AGB haftete der Betreiber nur für „abhanden gekommene“ Fahrzeuge. Doch dies half dem Opfer nichts, denn sein abgebranntes Fahrzeug stand ja noch da.
(9Ob42/07b)

 


31.7.2008 Erb- und Schenkungssteuer fällt - Schenkungsmeldegesetz kommt!
Neue Informationen hier:

 


Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Anton Dierigl
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Dr. Anton Dierigl
Rechtsanwalt und Mediator

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