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Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!
Ich freue mich, Ihnen die aktuelle Ausgabe meines Newsletters vorstellen
zu können.
Sie lesen hier regelmäßig über wichtige rechtliche Neuerungen und
Ereignisse, die sowohl die Gesellschaft als auch jeden Einzelnen
betreffen. Darüber hinaus möchten ich Ihnen einen Einblick in die
Arbeitsweise meiner Kanzlei geben und aufzeigen, wie moderne
Rechtsberatung für die persönliche Situation hilfreich sein kann.
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Allgemeines Zivilrecht:
Haftung für Schneeräumung – eine Stiege kann auch eine „Straße“ sein
Nach der StVO haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten zu
sorgen, dass die entlang der Liegenschaft dem öffentlichen Verkehr
dienenden Gehsteige in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr bei Schnee- und
Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der
Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Wie ist
nun die Rechtslage, wenn jemand auf einer Stiege stürzt, die im
Ortsgebiet liegt, also nicht zu einem Hauseingang führt? Nach Meinung des
OGH der Eigentümer jener Liegenschaft, die rund einen halben Meter
westlich des Unfallorts, also hier dem Unfallort am nächsten, lag. Denn
auch eine ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche
falle laut OGH unter die Legaldefinition der Straße im Sinn StVO.
(2Ob194/07d)
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Haftung der Betreiber von Parkgaragen
Ein Fahrzeughalter stellte sein Auto in einer Parkgarage am Flughafen ab,
wo es einem Brandanschlag eines Unbekannten zum Opfer fiel. Der
Fahrzeughalter klagte den Schaden am Fahrzeug beim Garagenunternehmer
ein, doch er hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des OGH sei eine Garage
kein „Aufbewahrungsraum“, für welchen eine strengere Haftung gelten
würde. Es seien zwar Sicherheitsvorkehrungen vom Betreiber zu treffen,
doch Mängel an solchen habe das Opfer nicht aufzeigen können. Auch seien
Klauseln, wonach der Parkgaragenunternehmer nicht für Schäden durch
Dritte haftet, mit dem Konsumentenschutzgesetz vereinbar und daher
zulässig. Laut seinen AGB haftete der Betreiber nur für „abhanden
gekommene“ Fahrzeuge. Doch dies half dem Opfer nichts, denn sein
abgebranntes Fahrzeug stand ja noch da.
(9Ob42/07b)
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Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur
Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Anton Dierigl
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Dr. Anton Dierigl
Rechtsanwalt und Mediator
Kugelfangweg 27
A-6063 Rum
Telefon: 0512/ 260909
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