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Arbeitsrecht
Trotz ungültigem Dienstvertrag ist ein „Mehrbezug“ nicht rückzuerstatten, wurden die (höherwertigen) Dienste tatsächlich erbracht oder dieser gutgläubig verbraucht
Nach Absolvierung der berufspädagogischen Akademie unterrichtete die Klägerin ab 2004 als Landeslehrerin an der polytechnischen Schule. Über ihre Verlängerungsansuchen erhielt sie auch weitere Dienstverträge für die nachfolgenden Jahre. Im Februar 2007 wurde der Klägerin vom Amt der Tiroler Landesregierung mitgeteilt, sie sei in das falsche Entlohnungsschema (irrtümlich) eingestuft und sie hätte zu hohe Bezüge vereinnahmt, die sie rückerstatten müsse. Entgegen ihrem Willen zog ihr der Dienstgeber dann monatlich EUR 200,00 vom laufenden Bezug als Rückzahlungrate des Mehrbezuges ab.
Das Erstgericht gab der Klage der Klägerin recht. In der Berufung führte die Gegenseite aus, dass die irrtümlich unrichtige höhere Einstufung der Klägerin wirkungslos wäre, da die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetz zwingendes Recht wären. Dies bestätigte dann auch das Berufungsgericht, der Dienstvertrag der Klägerin ist ungültig. Damit war allerdings für die Gegenseite noch nichts gewonnen.
Es kommt nämlich für die Einstufung eines Vertragsbediensteten nicht auf den Inhalt des Dienstvertrages, sondern ausschließlich auf die tatsächlich geleisteten Dienste an. Dies resultiert aus dem betrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der auch für Vertragsbedienstete Gültigkeit hat. Arbeitnehmern sind nicht nach ihrer formellen Einstufung oder nach der von ihnen besetzten Planstelle, sondern nach ihrer tatsächlichen Verwendung zu entlohnen und entspricht dies der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Klägerin hat alle Tätigkeiten ausgeführt und geleistet, die normalerweise von Landesvertragslehrern am polytechnische Schulen in der (höheren) Verwendungsgruppe erbracht werden. Schon aus diesem Grunde könnte, sollte die Klägerin solche höheren Dienste geleistet haben, die Klage gerechtfertigt sein.
Unabhängig davon, liegen – wie bereits das Erstgericht richtig erkannt hat - die Voraussetzungen für den „gutgläubigen Verbrauch“ der bis einschließlich Jänner 2007 ausbezahlten (höheren) Bezüge vor. Entscheidend dafür ist, ob dem Zahlungsempfänger bei einer einigermaßen sorgfältigen Prüfung die unrichtige Einstufung und die überhöhte Leistung auffallen hätte müssen, was hier nicht der Fall ist. Aus diesem Grunde war der Klage stattzugeben und ist die Rückforderung daher nicht berechtigt.
13 RA 43/08h
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Mit freundlichen Grüßen Dr. Anton Dierigl __________________________________________
Dr. Anton Dierigl Rechtsanwalt und Mediator
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