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Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!
Ich freue mich, Ihnen wieder - nach einer längeren Unterbrechung - nun die aktuelle Ausgabe meines Newsletters vorstellen zu können.
Sie lesen hier regelmäßig über wichtige rechtliche Neuerungen und Ereignisse, die sowohl die Gesellschaft als auch jeden Einzelnen betreffen. Darüber hinaus möchten ich Ihnen einen Einblick in die Arbeitsweise meiner Kanzlei geben und aufzeigen, wie moderne Rechtsberatung für die persönliche Situation hilfreich sein kann.
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Zvilrecht
Ersatzfähigkeit einer schulmedizinisch nicht anerkannten Behandlungt
Aufgrund fehlerhafter Geburtshilfe trat beim im Jahre 1997 geborenen Kläger eine Hirnschädigung auf, die ua dazu führte, dass dieser weder sitzen noch stehen kann und voraussichtlich sein Leben lang rund um die Uhr gepflegt werden muss. Die Eltern des Klägers ließen seit dessen Geburt zahlreiche schulmedizinisch anerkannte und auch nicht anerkannte Therapien durchführen bzw besorgten diese selbst. Begehrt wurden die Kosten von zwei Delfintherapien in der USA. Bei der Entwicklung dieser Therapie wurde festgestellt, dass durch ein Belohnungssystem (Schwimmen mit Delfinen) eine bessere und verlängerte Aufmerksamkeit bei Kindern erreicht werden kann.
Der OGH vertrat die Meinung, dass die zur Kostenübernahme durch Krankenversicherungsträger in der oberstgerichtlichen Judikatur vertretenen Grundsätze im gegenständlichen Fall anwendbar und damit die Therapiekosten ersatzfähig sind.
Kostenersatz für Außenseitermethoden kann demnach erfolgen, wenn entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb und zumindest Mitkausalität in Bezug auf den Erfolg der alternativen Methode nachweisbar ist.
3 Ob 283/08a
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Familienrecht
Vermeidung der Kindesentfremdung durch Einräumung eines vorläufigen Besuchsrechts
Bei einstweiligen Anordnungen im Besuchsrechtsverfahren ist der Grundsatz zu beachten, dass die Aufrechterhaltung ausreichender persönlicher Kontakte zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, für die weitere Entwicklung von besonderer Bedeutung ist. Provisorialmaßnahmen sind daher bereits dann zulässig, wenn eine Entfremdungsgefahr droht. Schon aus „vorläufig" ist ableitbar, dass das Besuchsrecht in diesem Sinne nur bis zur endgültigen Entscheidung geregelt wird.
Einem Elternteil steht das Besuchsrecht insoweit nicht zu, als das Wohl des Kindes durch dessen Ausübung massiv gefährdet würde. Im gegenständlichen Fall existiert keine Feststellung, wonach die Kinder unter einer massiven Belastungsstörung litten; ebenso wenig sind tatsächlich als solche zu beurteilende Gewalttätigkeiten oder eine latente Gewaltbereitschaft gegenüber den beiden minderjährigen Kindern festgestellt. Die Behauptung, diese Gefährdung sei schon durch das „eigenmächtige Auftauchen" des Vaters - insbesondere am Sportplatz - gegeben, ist durch nichts gedeckt. Dass beide Kinder das Erscheinen des Vaters am Fußballplatz als „störend" empfinden, reicht für die Annahme einer massiven Gefährdung nicht aus.
Der Wille des Kindes stellt ein wichtiges, jedoch nicht allein maßgebliches Kriterium dar, da dieser nicht selten von außen beeinflusst ist und Schwankungen unterliegen kann. Im Hinblick darauf gibt die Stellungnahme des Achtjährigen, er wolle keinen Kontakt zum Vater - weil dies von der Mutter so gewünscht wird - keinen triftigen Grund ab, eine vorläufige Besuchsrechtsregelung zu unterlassen.
1Ob157/09h
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Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen Dr. Anton Dierigl __________________________________________
Dr. Anton Dierigl Rechtsanwalt und Mediator
Kugelfangweg 27 A-6063 Rum
Telefon: 0512/ 260909 Fax: 0664 4661782
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