Von:                                                         Anton Dierigl <rechtsanwalt.dierigl@aon.at>

Gesendet:                                              Mittwoch, 02. April 2008 10:20

An:                                                           'info@rechtsanwalt-dierigl.at'

Betreff:                                                   Newsletter von Rechtsanwaltskanzlei Dr. Anton Dierigl

 

A3OK:                                                     -1

 

Newsletter April 2008

 

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!

Ich freue mich, Ihnen die aktuelle Ausgabe meines Newsletters vorstellen zu können.

Sie lesen hier regelmäßig über wichtige rechtliche Neuerungen und Ereignisse, die sowohl die Gesellschaft als auch jeden Einzelnen betreffen. Darüber hinaus möchten ich Ihnen einen Einblick in die Arbeitsweise meiner Kanzlei geben und Ihnen die Leistungen, die moderne Rechtsberatung für Ihre persönliche Situation bringen kann, vorstellen.

 


Arbeitsrecht:

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Mit 1.1.2008 ist das neue Arbeitszeitgesetz in Kraft getreten. Die Änderung verfolgt auch das Ziel, dass Überstunden – soweit möglich – vermieden werden können. In der Praxis ist wichtig, dass der Arbeitgeber in seinem Betrieb Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat. Zu beachten ist dabei, dass diese Aufzeichnungspflicht auch für kleine Betriebe gilt, konkret sogar für solche, die nur einen Mitarbeiter haben. Das Arbeitsinspektorat prüft die Einhaltung dieser neuen Verpflichtung des Arbeitgebers. Fehlen Arbeitszeitaufzeichnungen, hat dies nunmehr die Strafbarkeit des Unternehmers erhöht.


Familienrecht:

Wie rasch nach dem Scheitern von Vergleichsgesprächen ist der Aufteilungsantrag einzubringen?

Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach der Scheidung anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Außergerichtliche Vergleichsgespräche vor Einleitung des Aufteilungsverfahrens bewirken eine Hemmung des Ablaufs dieser Frist nur dann, wenn der Aufteilungsantrag nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebracht wird. Jüngst hat der OGH ausgesprochen (13.09.2007; 6Ob209/07i), dass diese Frist bei einer Untätigkeit von etwa einem Monat nicht überschritten ist.

 


Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Anton Dierigl
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Dr. Anton Dierigl
Rechtsanwalt und Mediator

Kugelfangweg 27
A-6063 Rum

Telefon: 0512/ 260909

 

 

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