Newsletter September 2011



Liebe Leserin, lieber Leser!

Ich freue mich, Ihnen wieder die aktuelle Ausgabe meines Newsletters vorstellen zu können.

Sie lesen hier regelmäßig über wichtige rechtliche Neuerungen und Ereignisse, die sowohl die Gesellschaft als auch jeden Einzelnen betreffen. Darüber hinaus möchten ich Ihnen einen Einblick in die Arbeitsweise meiner Kanzlei geben und aufzeigen, wie moderne Rechtsberatung für die persönliche Situation hilfreich sein kann.




Familienrecht

Schmerzensgeldanspruch bei schuldhafter Vereitelung des Besuchsrechts

Wird ein Kind von der Mutter schuldhaft so stark beeinflusst, dass es keinen Kontakt mit dem Vater mehr wünscht, wertet der OGH dieses Verhalten der Mutter einerseits als rechtswidrig, weil sie gegen ihre Verhaltenspflichten im § 145 b ABGB verstößt, und andererseits als kausal für das Pflegschaftsverfahren. Demzufolge ist sie unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zum Kostenersatz gegenüber dem Vater verpflichtet.

Führt der Kontaktabbruch beim Vater in weiterer Folge zu einer psychischen Beeinträchtigjung, die Krankheitswert aufweist, hat der Vater auch Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden, insbesondere sohin auf Schmerzengeld. Im Sachverhalt, welche der Entscheung des OGH zugrunde liegt, sind dies schwere Schlafstörungen, chronische Ungewissheit, Albträume und depressive Verstimmungen.

Das Eltern-Kind-Verhältnis ist von Rechts wegen auf Dauer angelegt und darf es daher nach einer Scheidung keine „Distanzierung“ vom Kind geben. Einer „nachhaltigen, grundlosen (böswillige) Verhinderung eines festgesetzten elterlichen Besuchsrechts“ kann sohin ab sofort mit schärferen Mitteln begegnet werden.

4 Ob 8/11 x



Zivilrecht

Lärmemission durch Hubschrauberlandeplatz in Skigebiet

Gemäß § 364 Abs 2 ABGB hat ein Grundstückseigentümer einen nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch in Bezug auf Emissionen, welche das nach den örtlichen Verhältnissen übliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Eine Ausnahme hievon regelt § 364a ABGB bezüglich behördlich genehmigter Anlagen. Eine solche liegt aber nur vor, wenn der betroffene Nachbar im Genehmigungsverfahren Parteistellung hatte, was in der Konkreten Entscheidung des OGH nicht der Fall war.

Wenn in einem Schigebiet in der Nähe eines Sanatoriums eine Änderung des Charakters des Ortsbereichs unter dem Aspekt des Lärmschutzes eintritt, dies aber durch zum Schutz höherwertiger Güter wie des Lebens und der Gesundheit erforderliche Rettungsflüge erfolgt, so kann dies als erwartbare Entwicklung noch als „ortsüblich“ im Sinne des § 364 ABGB angesehen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

-Die Grenzen der Bewilligung und deren Auflagen werden nicht überschritten.
-Es werden nur Rettungsflüge im aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Ausmaß durchgeführt.
-Der Betreiber trifft alle Maßnahmen, um die Lärmbelastung für die Anrainer möglichst gering zu halten.


8 Ob 128/09w



Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Anton Dierigl
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Dr. Anton Dierigl
Rechtsanwalt und Mediator

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