Familienrecht
Schmerzensgeldanspruch bei schuldhafter Vereitelung des Besuchsrechts
Wird ein Kind von der Mutter schuldhaft so stark beeinflusst, dass es keinen Kontakt mit dem Vater mehr wünscht, wertet der OGH dieses Verhalten der Mutter einerseits als rechtswidrig, weil sie gegen ihre Verhaltenspflichten im § 145 b ABGB verstößt, und andererseits als kausal für das Pflegschaftsverfahren. Demzufolge ist sie unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zum Kostenersatz gegenüber dem Vater verpflichtet.
Führt der Kontaktabbruch beim Vater in weiterer Folge zu einer psychischen Beeinträchtigjung, die Krankheitswert aufweist, hat der Vater auch Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden, insbesondere sohin auf Schmerzengeld. Im Sachverhalt, welche der Entscheung des OGH zugrunde liegt, sind dies schwere Schlafstörungen, chronische Ungewissheit, Albträume und depressive Verstimmungen.
Das Eltern-Kind-Verhältnis ist von Rechts wegen auf Dauer angelegt und darf es daher nach einer Scheidung keine „Distanzierung“ vom Kind geben. Einer „nachhaltigen, grundlosen (böswillige) Verhinderung eines festgesetzten elterlichen Besuchsrechts“ kann sohin ab sofort mit schärferen Mitteln begegnet werden.
4 Ob 8/11 x
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