Newsletter Oktober 2011



Liebe Leserin, lieber Leser!

Ich freue mich, Ihnen wieder die aktuelle Ausgabe meines Newsletters vorstellen zu können.

Sie lesen hier regelmäßig über wichtige rechtliche Neuerungen und Ereignisse, die sowohl die Gesellschaft als auch jeden Einzelnen betreffen. Darüber hinaus möchten ich Ihnen einen Einblick in die Arbeitsweise meiner Kanzlei geben und aufzeigen, wie moderne Rechtsberatung für die persönliche Situation hilfreich sein kann.




Zivilrecht

Religiös motivierte Verweigerung einer medizinisch indizierten Bluttransfusion – Verletzung der Schadensminderungspflicht

In dieser Entscheidung vertritt der OGH die Meinung, dass die Schadensminderungspflicht bei religiös motivierter Verweigerung einer medizinisch indizierten Bluttransfusion verletzt wird, wenn durch diese Maßnahme eine weitere Schädigung (hier: der Tod des Unfallopfers) vermieden hätte werden können. Dabei hat sich das Gericht mit der Meinung auseinandergesetzt, in welcher das Recht auf Glaubens- und Gewissenfreiheit im Ergebnis höher einzustufen sei, als das Recht auf Eigentum.

Danach sei die beim Unfall Verletzte in ihrer Religions-, Glaubens- oder Gewissensfreiheit nicht beeinträchtigt gewesen. Als eigenberechtigte Person sei es ihr freigestanden, jegliche medizinische Behandlung, somit auch eine Bluttransfusion, rechtmäßig zu verweigern. Die Verletzung der Schadensminderungspflicht setze nämlich kein rechtswidriges Verhalten des Geschädigten voraus, sondern begründe lediglich eine Obliegenheitsverletzung.

Diese Freiheit der (Gewissens-) Entscheidung bedeute aber laut OGH nicht, dass derjenige, der eine für ihn objektiv ungünstige, gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßende Gewissensentscheidung trifft, die aus der objektiven Ungünstigkeit der Entscheidung folgenden Nachteile nicht zu tragen hätte.

Diese Nachteile sind im vorliegenden Fall möglicherweise der Tod der Verletzten. Aber auch, dass im Fall, dass bei medizinisch indizierter und durchgeführter Bluttransfusion die Verletzte überlebt hätte, der Schädiger für die nachteiligen Folgen dieser objektiv ungünstigen Gewissensentscheidung nicht einzustehen hat.

Ansonsten wäre das ebenfalls verfassungsrechtlich gewährtleitete Grundrecht des Schädigers auf Eigentum  (Art 5 StGG) betroffen.

2 Ob 219/10k



Zivilrecht

Erhaltung von (Verbund)Fenster von der Eigentümergemeinschaft

Das Minderheitsrecht der Wohnungseigentumsgemeinschaft setzt voraus, dass es sich um eine Arbeit handelt, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft steht, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und die Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH gehört zu den allgemeinen Teilen des Hauses alles, was sich außerhalb eines Mietgegenstands befindet, worunter insbesondere Außenfenster fallen.

Bei Verbundfenstern sind Außen- und Innenteile zu einer Einheit verbunden, sodass sie funktional nur dieser Einheit zuzurechnen sind, obwohl die Innenseite innerhalb eines Wohnungseigentumsteiles gelegen ist. Da eine Trennung dieser aber nicht möglich ist und der äußere Teil der Fenster jedenfalls außerhalb des betroffenen Objektes gelegen ist, fällt die Instandhaltung und die Erneuerung von Verbundfenstern, insgesamt in die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft.

Für eine Durchsetzung des Minderheitsrechtes eines Wohnungseigentümers sind aber die Dringlichekit einer Maßnahme und auch Finanzierungsmöglichkeiten des Projketes zu beachten.

Anmerkung: Es besteht sohin kein Anspruch auf „Austausch der Fenster“, sondern lediglich auf funktionstüchtige Fenster zB durch Reparatur!

5Ob123/10i



Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Anton Dierigl
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Dr. Anton Dierigl
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