Zivilrecht
Ansprüche gegen freilaufende Hühner In dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt besuchten Hühner mehrmals die klägerische Nachbarliegenschaft. Sie verursachten dabei Beschädigungen am Blumenbeet des Klägers und verunstalteten dessen gepflasterten Vorplatz mit Hühnerkot.
Das Erstgericht stellte hierzu fest, dass eine freilaufende Haltung von Hühnern zwar früher üblich war, dies aber heute nicht der Fall sei, „weil sie in Gärten Schäden verursachen können“. Deshalb würden sie nunmehr eingezäunt gehalten.
Der Oberste Gerichtshof musste sich also mit der Frage beschäftigen, ob Hühner zu den "unbeherrschbaren Tieren" (wie etwa streunende Katzen) zu zählen sind und führte aus: Es könne nicht bezweifelt werden, dass bei Hühnern eine faktische Beherrschbarkeit möglich ist und liege deshalb eine vergleichbare Situation wie mit Katzen nicht vor.
Damit teilen Hühner neuerdings das Schicksal von Ziegen, Schafen, Schweinen und Hunden, bei welchen die Rechtsprechung nicht von einer Duldung des nachbarrechtlichen Eingriffes ausgeht. Ihr Eindringen kann daher (anders als bei den freiheitsliebenden Katzen) mit der Eigentumsfreiheitsklage erfolgreich abgewehrt werden.
10 Ob 52/11 m
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