Newsletter April 2012



Liebe Leserin, lieber Leser!

Ich freue mich, Ihnen wieder die aktuelle Ausgabe meines Newsletters vorstellen zu können.

Sie lesen hier regelmäßig über wichtige rechtliche Neuerungen und Ereignisse, die sowohl die Gesellschaft als auch jeden Einzelnen betreffen. Darüber hinaus möchten ich Ihnen einen Einblick in die Arbeitsweise meiner Kanzlei geben und aufzeigen, wie moderne Rechtsberatung für die persönliche Situation hilfreich sein kann. 





Zivilrecht

Ansprüche gegen freilaufende Katzen
In der diesem Verfahren forderte der Kläger, dass die Beklagte Maßnahmen ergreift, die ein Betreten seines Grundstücks durch deren Katzen verhindern.

Aus dem absoluten Charakter des Eigentumsrechts ergibt sich, dass die Eigentumsfreiheitsklage grundsätzlich gegenüber jedem zustehen, der unbefugt in dieses eingreift.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshof ist allerdings bei Katzen eine Haltung außerhalb des großstädtischen Bereichs in der Form anerkannt, dass sie sich außerhalb des Wohnraums frei bewegen können. Die Grenzüberschreitung einer Katze mit freiem Auslauf kann aufgrund ihrer Wesensart mit zumutbareren Maßnahmen nicht verhindert werden.

Das Eindringen von Katzen auf das benachbarte Grundstück berechtigt dessen Eigentümer nur unter den Voraussetzungen der Ortsunüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs, mittels Klage dies abzuwehren. Die Ortsüblichkeit einer Immission findet erst dort ihre Grenzen, wo die ortsübliche Benützung der Nachbarliegenschaft derart beeinträchtigt wird, dass es nicht nur zu einer Belästigung, sondern zu Schäden an der Substanz des Grundstücks oder an der Person des Nachbarn kommt. Katzen dürfen daher grundsätzlich ohne gerichtliche Sanktionsmöglichkeit auf fremden Grund eindringen.

5 Ob 138/11x



Zivilrecht

Ansprüche gegen freilaufende Hühner
In dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt besuchten Hühner mehrmals die klägerische Nachbarliegenschaft. Sie verursachten dabei Beschädigungen am Blumenbeet des Klägers und verunstalteten dessen gepflasterten Vorplatz mit Hühnerkot.

Das Erstgericht stellte hierzu fest, dass eine freilaufende Haltung von Hühnern zwar früher üblich war, dies aber heute nicht der Fall sei, „weil sie in Gärten Schäden verursachen können“. Deshalb würden sie nunmehr eingezäunt gehalten.

Der Oberste Gerichtshof musste sich also mit der Frage beschäftigen, ob Hühner zu den "unbeherrschbaren Tieren" (wie etwa streunende Katzen) zu zählen sind und führte aus: Es könne nicht bezweifelt werden, dass bei Hühnern eine faktische Beherrschbarkeit möglich ist und liege deshalb eine vergleichbare Situation wie mit Katzen nicht vor.

Damit teilen Hühner neuerdings das Schicksal von Ziegen, Schafen, Schweinen und Hunden, bei welchen die Rechtsprechung nicht von einer Duldung des nachbarrechtlichen Eingriffes ausgeht. Ihr Eindringen kann daher (anders als bei den freiheitsliebenden Katzen) mit der Eigentumsfreiheitsklage erfolgreich abgewehrt werden. 

10 Ob 52/11 m



Zusammengefasst bedeutet dies sohin:

Katzen haben „Narrenfreiheit“, während der eierlegende „Osterhase“ ins Gefängnis muss!



In diesem Sinne wünsche ich Ihnen/dir und Ihrer/deiner Familie

ein entspanntes, frohes Osterfest!



Liebe  Grüße

Dr. Anton Dierigl
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Dr. Anton Dierigl
Rechtsanwalt und Mediator

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