Newsletter Juni 2012



Liebe Leserin, lieber Leser!

Ich freue mich, Ihnen wieder die aktuelle Ausgabe meines Newsletters vorstellen zu können.

Sie lesen hier regelmäßig über wichtige rechtliche Neuerungen und Ereignisse, die sowohl die Gesellschaft als auch jeden Einzelnen betreffen. Darüber hinaus möchten ich Ihnen einen Einblick in die Arbeitsweise meiner Kanzlei geben und aufzeigen, wie moderne Rechtsberatung für die persönliche Situation hilfreich sein kann. 





Zivilrecht

Welche Warnhinweise braucht ein Personenaufzug?

Die achtjährige Klägerin benützte den Personenaufzug der Wohnanlage und führte den Hund der Familie mit. Als sich der Lift in Bewegung setzte, blieb die aus dem Fahrkorb ragende Hundeleine hängen, wodurch es zu einem Festzurren der Leine um den rechten Daumen der Klägerin kam. Dadurch wurde der Klägerin der Daumen bis zum Grundgelenk ausgerissen.

Der Schließmechanismus der Aufzugsanlage enspricht den technischen Regeln des aufzugsbaus sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung als auch zum Zeitpung des Unfalls. Der Auslösungsmechanismus des Lichtvorhanges war voll funktionsfähig, hat die Leine aber nicht erkannt. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Nur ein Instruktionsfehler – nur ein solcher kommt nach Ausführung des Obersten Gerichtshofes (OGH) hier in Betracht – würde die unzureichende Darbietung des Produktes im Sinne des Produkthaftungsgesetzes fehlerhaft machen. Der Benutzer müsste auf gefährliche Eigentschaften des Podukts hingewiesen werden. Diese Pflicht zur Warnung besteht aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Aufgrund des vorliegenden hohen technischen Sicherheitsstandards des Pesonenaufzugs sei für die Klägerin jedoch keine besondere Gefahr ausgegangen. Die Beurteilung, dass deshalb Hinweis- oder Warnschilder hinsichtlich sämtlich erdenklicher, vermeintlicher Gefahrquellen nicht im Aufzug angebracht werden müssen, sei laut OGH vertretbar.

Gleiches gelte auch für den daraus gezogenen Schluss, dass demnach eine Instruktion durch die Beklagte nicht erforderlich war. Ein Warnhinweis an die Klägerin, dass kein Gegenstand in die selbstschließenden Türen des Pesonenaufzugs gelangen soll, bzw. an ihre Eltern, dass das Alleinfahren von Kindern gefährlich sein kann, würde nur darüber informieren, was im Bereich allgemeiner Erfahrung der genannten Benutzer liegt.


1Ob216/11p



Zivilrecht

Erheblicher nachteiliger Gebrauch durch unterlassene Meldung massiver Schimmelbildung

In der Wohnung des (beklagten) Mieters trat im Badbereich im Laufe der Zeit massiver Schimmelbefall auf. Der Beklagte informierte hiervon weder die Hausverwaltung noch die Wohnungseigentümerin noch unternahm er selbst Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden. Die Ursache der Schäden konnte nicht festgestellt werden.

Die Vermieterin kündigte daraufhin den Mieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs der Wohnung. Hierfür ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) es ausreichend, wenn durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur drohe. Dass einem durchschnittlichen Mieter die Schädlichkeit langjähriger Schimmelbildung sowohl für die eingene Gesundheit als auch für den Mietgegenstand bewusst sein muss, bedürfe keiner näheren Begründung und entspricht der Lebenserfahrung.

Zwar konnte die Ursache der Feuchtigkeits- und Schimmelbildung nicht festgestellt werden, die Unterlassung von Abhilfemaßnahmen durch den Beklagten führte aber letztlich zur tatsächlichen Gefährdung der Substanz des Mietobjektes und damit zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Bestandnehmers, dem eigentlichen Zweck dieser Bestimmung um Mietrechtgesetz. Insoweit stehe daher auch die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten fest. Der Aufkündigung wurde daher Folge gegeben.

2Ob165/11w



Zusammengefasst bedeutet dies sohin:

Alles, was im "Bereich allgemeiner Erfahrung" liegt, wird sohin vom OGH immer mehr Bedeutung zuerkannt, so dass die sog. unternehmerischen "Warnpflichten" und auch Regeln der "Beweiserbringung" damit relativiert werden.



Liebe  Grüße

Dr. Anton Dierigl
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Dr. Anton Dierigl
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