Zivilrecht
Welche Warnhinweise braucht ein Personenaufzug?
Die achtjährige Klägerin benützte den Personenaufzug der Wohnanlage und führte den Hund der Familie mit. Als sich der Lift in Bewegung setzte, blieb die aus dem Fahrkorb ragende Hundeleine hängen, wodurch es zu einem Festzurren der Leine um den rechten Daumen der Klägerin kam. Dadurch wurde der Klägerin der Daumen bis zum Grundgelenk ausgerissen.
Der Schließmechanismus der Aufzugsanlage enspricht den technischen Regeln des aufzugsbaus sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung als auch zum Zeitpung des Unfalls. Der Auslösungsmechanismus des Lichtvorhanges war voll funktionsfähig, hat die Leine aber nicht erkannt. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Nur ein Instruktionsfehler – nur ein solcher kommt nach Ausführung des Obersten Gerichtshofes (OGH) hier in Betracht – würde die unzureichende Darbietung des Produktes im Sinne des Produkthaftungsgesetzes fehlerhaft machen. Der Benutzer müsste auf gefährliche Eigentschaften des Podukts hingewiesen werden. Diese Pflicht zur Warnung besteht aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Aufgrund des vorliegenden hohen technischen Sicherheitsstandards des Pesonenaufzugs sei für die Klägerin jedoch keine besondere Gefahr ausgegangen. Die Beurteilung, dass deshalb Hinweis- oder Warnschilder hinsichtlich sämtlich erdenklicher, vermeintlicher Gefahrquellen nicht im Aufzug angebracht werden müssen, sei laut OGH vertretbar.
Gleiches gelte auch für den daraus gezogenen Schluss, dass demnach eine Instruktion durch die Beklagte nicht erforderlich war. Ein Warnhinweis an die Klägerin, dass kein Gegenstand in die selbstschließenden Türen des Pesonenaufzugs gelangen soll, bzw. an ihre Eltern, dass das Alleinfahren von Kindern gefährlich sein kann, würde nur darüber informieren, was im Bereich allgemeiner Erfahrung der genannten Benutzer liegt.
1Ob216/11p
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