Geförderte Familien Co-Mediation
Eine Chance
sowie
Herausforderung
für Veränderung und
Neugestaltung
Co-Mediation hat sich besonders im Familienbereich bewährt und ist ein
- modernes, staatlich kostengefördertes Verfahren,
- auf faire und anständige Art und Weise
- mit professioneller Hilfe
die erforderlichen Scheidungsvoraussetzungen zwischen Ehepartnern für eine „einvernehmliche Scheidung“ auszuhandeln,
Sie wird
- jeweils von zwei in der staatlichen Liste (Bmst f. Justiz) eingetragenen Mediatoren vorgenommen, wobei
- ein Mediator/Mediatorin eine psychosoziale Ausbildung (zB. Psychotherapeutin) und
- der andere Mediator/Mediatorin eine juristische Ausbildung (zB. Rechtsanwalt) hat.
Dieses „Zusammenspannen“ von unterschiedlichen Kernkompetenzen, möglichst als gemischtes Doppel (Mann/Frau), hat sich besonders bewährt im Zusammenhang mit
- Scheidung,
- Obsorgeregelung,
- Trennung,
- Kindesunterhalt,
- Auflösung einer Lebensgemeinschaft,
- Ehegattenunterhalt,
- Besuchsrechtsregelung,
- Vermögensaufteilung
und wird gemäß § 39c FLAG vom BMSG kostenmäßig
-
eine Mediationsstunde mit EUR 220,00 pro Mediatorenteam.
- mit maximal 12 Einheiten gefördert.
Je nach Höhe des Familiennettoeinkommens und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder gewährt das Ministerium eine Gesamtförderung bzw. muss ein Selbstbehalt geleistet werden.
- Die Höhe des Selbstbehaltes wird auf Grund einer amtlichen Tariftabelle errechnet und ist nach Abschluss der Sitzung sofort an das Mediatorenteam zu bezahlen.
- Die Abrechnung des Zuschusses vom Ministerium wird (von mir) über den Co-Mediationsverein direkt mit der Behörde abgewickelt, Sie brauchen sich praktisch hier um nichts zu kümmern.
Ein Beispiel:
Bei einem Familiennettoeinkommen (ohne Kinderbeihilfe) bis EUR 2.200,00 und zwei sorgepflichtigen Kindern liegt der zu bezahlende Selbstbehalt pro Person und Stunde bei EUR 7,00.
Beizubringen sind:
- Einkommensnachweise beider Medianten (Familieneinkommen)
- Einkommen bei unselbstständiger Tätigkeit - Gehalts- oder Lohnzettel der letzten 3 Monate
- Einkommen bei selbstständiger Arbeit - Einkommenssteuerbescheid des vergangenen Jahres
- Bei sonstigen Einkommen - zB. Bestätigung über Arbeitslosenbezug, Karenzgeld, Notstand